AGB

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Calisswiss GmbH, Hofstrasse 87, CH-8620 Wetzikon ZH (nachfolgend «Calisswiss») gelten für sämtliche Angebote, Offerten, Lieferungen, Beratungsleistungen und allen sonstigen Leistungen des Geschäftsbereichs Geländer-Swiss von Calisswiss.

Calisswiss liefert ihren Kunden hochwertige Geländer nach Mass. Die Produktion und Montage erfolgt auf der Basis von Zeichnungen und Massen des Architekten.

Als Kunde wird jede natürliche und juristische Person bezeichnet, welche mit Calisswiss geschäftliche Beziehungen pflegt, insbesondere Architekten, Generalunternehmen, Private Bauherren, Investoren und Vertriebspartner.

Diese AGB gelten ausschliesslich. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Calisswiss. Der Kunde bestätigt bei Inanspruchnahme respektive Entgegennahme von Leistungen der Calisswiss sowie bei Vertragsschluss, diese AGB, einschliesslich Liefer- und Zahlungsbedingungen, umfassend anzuerkennen.

2. Informationen der Calisswiss

Prospekt-, Werbematerial, technische Übersichten etc. von Calisswiss sowie die Website www.gelaender-swiss.ch beinhalten Informationen über Produkte und Dienstleistungen. Alle Angaben sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar. Änderungen der Produkte und Dienstleistungen bleiben vorbehalten, ebenso Abweichungen in Bezug auf vorgelegte Muster.

Von Calisswiss zur Verfügung gestellte Pläne und Skizzen gelten nur als Planungshilfe und entbinden den Kunden nicht von einer sorgfältigen Verifizierung der Genauigkeit. Calisswiss lehnt jegliche Haftung für die Verwendung solcher Pläne durch Kunden oder durch Dritte ab.

Angebote, Offerten, Zeichnungen, Beschriebe und Muster von Calisswiss bleiben deren Eigentum. Calisswiss verfügt daran über das Urheberrecht. Diese Dokumente und Unterlagen dürfen Mitbewerbern ohne die Zustimmung von Calisswiss nicht zur Kenntnis gebracht werden.

3. Preise

Sämtliche Preisangaben bei Offerten (sofern nichts anderes angegeben) sind in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer. Den angegebenen Preisen wird die jeweils bestehende gesetzliche Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zugeschlagen.

Mehraufwände für unvorhergesehene Arbeiten werden zu branchenüblichen Regieansätzen zusätzlich in Rechnung gestellt.

4. Vertragsabschluss

Die Offerten von Calisswiss stellen eine verbindliche Aufforderung an den Kunden dar, Produkte respektive Dienstleistungen zu bestellen oder Beratungs- und/oder Servicedienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Mit dem schriftlichen Akzept des Kunden kommt ein rechtlich verbindlicher Vertrag zustande. Calisswiss übermittelt dem Kunden daraufhin eine Auftragsbestätigung.

Sofern nicht anders vermerkt, gibt es für den Kunden kein Rückgabe- bzw. Rücktrittsrecht. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die von Calisswiss ihm zugestellte Auftragsbestätigung auf Stimmigkeit zu kontrollieren. Allfällige Unstimmigkeiten hat der Kunde Calisswiss umgehend mitzuteilen. Ohne eine entsprechende Mitteilung des Kunden innert fünf Arbeitstagen seit Zustellung der Auftragsbestätigung gilt diese als vom Kunden kontrolliert und in Ordnung.

Ergibt sich nach Abschluss des Vertrages, dass die bestellten Waren respektive Dienstleistungen nicht oder nicht vollständig geliefert oder erbracht werden können, ist Calisswiss berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von einem Vertragsteil zurückzutreten. Sollten bereits Zahlungen des Kunden bei Calisswiss eingegangen sein, wird diese dem Kunden (anteilsmässig) zurückerstattet. Sind noch keine Zahlungen erfolgt, wird der Kunde (anteilsmässig) von der Zahlungspflicht befreit. Calisswiss ist im Falle einer Vertragsauflösung zu keiner Ersatzlieferung oder Ersatzdienstleistung verpflichtet und es ist jegliche Haftung für Schadenersatz ausgeschlossen.

5. Zahlungsmodalitäten

Der geschuldete Betrag wird mit Rechnungsstellung durch Calisswiss und Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist fällig.

Ab einer Auftragssumme von CHF 10000.— ist Calisswiss berechtigt, vom Kunden nach eigenem Ermessen jederzeit eine Bankgarantie oder eine andere Sicherheitsleistung über die ganze (noch) geschuldete Auftragssumme zu verlangen. Kommt der Kunde dieser Aufforderung nicht nach ist Calisswiss berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Die Rechnungen von Calisswiss sind jeweils rein netto ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Calisswiss kann bei Zahlungsverzug des Kunden Verzugszinse von 5 % pro Jahr erheben. Beanstandungen des Kunden beeinflussen die Fälligkeit von Rechnungen nicht.

Die Verrechnung von Gegenforderungen jeder Art ist ausgeschlossen.

Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Calisswiss berechtigt, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte noch nicht ausgeführte Lieferungen aus dem betreffenden oder auch aus einem anderen Vertrag zu verweigern oder von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Bei Montage durch Calisswiss gelten die folgenden Zahlungsbedingungen, wenn nicht anders vereinbart:

  • 50% ist bei Auftragsklarheit / Auftrag fällig (Materialbeschaffung)
  • 25% ist vor der Montage bis zum fixierten Montagetermin fällig
  • 25% ist nach der Montage 10 Tage netto fällig

6. Lieferung, Prüfpflicht und Mängelrüge

Sämtliche Terminangaben von Calisswiss sind unverbindliche Richttermine. Bei Lieferverzögerungen ist Calisswiss bemüht, den Kunden so aktuell wie möglich über den Stand der Lieferung zu informieren.

Calisswiss ist berechtigt, wetterabhängig Montagetermine gemäss ihrer eigenen Entscheidung auch kurzfristig zu verschieben. Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzögerungen werden wegbedungen.

Calisswiss bestimmt die Verpackungsart. Wünscht der Kunde eine andere Verpackung, so trägt er die damit verbundenen Mehrkosten und gehen Nutzen und Gefahr bereits beim Auflad, vor dem Transport, auf den Kunden über.

Der Kunde hat am Abladeort dafür zu sorgen, dass die Ware sicher abgeladen und ohne weiteres montiert werden kann (Zufahrt, Zugang zu Montagestellen, Stromanschluss, erforderliche Gerüste und Hebezug/Kran, geeignete Sauganlage, Zwischenlagerung in trockenem, abschliessbarem Raum etc.). Die definierten Mess- und Fixpunkte sind verbindlich. Ist nichts Abweichendes vereinbart, sind die notwendigen Hilfskräfte und (Kran-)Einrichtungen nach Angaben von Calisswiss auf Kosten des Kunden bereitzustellen. Bauseitig zu liefern ist die Unterkonstruktion.

Es ist in der Verantwortung des Kunden, die Bauteile während der Bauphase ausreichend zu schützen. Sollte der Kunde bis spätestens 30 Tage nach vollendeter Montage keine Mängel beanstandet haben, gelten die Gewerke als abgenommen und gehen somit in die Verantwortung des Kunden über. Nachträglich gemeldete Mängel werden nur akzeptiert, wenn ausdrücklich nachgewiesen werden kann, dass der Mangel vor der stillschweigenden Abnahme herbeigeführt wurde.

Calisswiss ist berechtigt, ihre Montagearbeiten sofort zu unterbrechen, wenn sie der Ansicht ist, die Sicherheitsanforderungen seien, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr gewährleistet.

Teillieferungen respektive Teilmontagen sind zulässig und berechtigen den Kunden ausdrücklich nicht zum Rücktritt vom ganzen Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.

Nutzen und Gefahr, insbesondere das Risiko des Glasbruchs, gehen nach erfolgter Montage durch Calisswiss auf den Kunden über.

Ist die Lieferung nicht zustellbar oder verweigert der Kunde die Annahme der Lieferung oder die Montage, kann Calisswiss den Vertrag nach einer schriftlichen Rüge-Mitteilung an den Kunden und unter Ansetzung einer angemessenen Frist auflösen sowie die Kosten für die Waren und die Umtriebe sowie ihren entgangenen Gewinn in Rechnung stellen. Calisswiss haftet nicht für Liefer- und Montageverzögerungen, die durch den Kunden oder durch Dritte verursacht werden.

Ergibt sich bei der Prüfung durch Calisswiss, dass die Waren keine feststellbaren Mängel aufweisen oder diese nicht unter die Garantie des Herstellers fallen, kann Calisswiss die Umtriebe dem Kunden in Rechnung stellen.

Bei Waren, welche die Monteure von Calisswiss im Einverständnis mit dem Kunden vom Montageort mitnehmen, verzichtet der Kunde auf sämtliche Eigentumsrechte und Ansprüche. Calisswiss ist insbesondere ermächtigt, solche Waren zu entsorgen und die Kosten dafür dem Kunden in Rechnung zu stellen.

7. Reinigung und Unterhalt

Die notwendige Reinigung, Wartung und Inspektion sowie die notwendigen Instandhaltungs- und Werterhaltungsmassnahmen sind in der Verantwortung des Kunden. Diese Verantwortung geht zum Zeitpunkt der erfolgten Montage durch Calisswiss auf den Kunden über.

Regelmässige Reinigung und Unterhalt sind Grundvoraussetzung zur Erhaltung der Lebensdauer und Funktionsfähigkeit der Produkte von Calisswiss. Dabei müssen die Reinigungsmittel auf das entsprechende Material abgestimmt sein. Dem Kunden wird nahegelegt, diesbezüglich die Empfehlungen von Calisswiss zu beachten.

8. Gewährleistung

Calisswiss liefert Waren in einwandfreier Qualität. Abweichungen bei Inhalten, Massen, Dicken, Gewichten und bei Farben im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen, sind vom Kunden zu tolerieren und begründen keine Gewährleistungsansprüche. Für Schäden aufgrund unsorgfältiger Behandlung, unsachgemässem eigenem Einbau oder eigener Reparaturen, ordentlicher Abnutzung, aufgrund Nichteinhaltung der geltenden Normen durch den Kunden oder durch Dritte, ungeeigneter oder unsachgemässer Verwendung oder Pflege oder aufgrund übermässiger Witterungseinwirkungen und sonstigen übermässigen physikalischen Einwirkungen, übernimmt Calisswiss keine Gewährleistung. Elastische Fugen und UV-Verklebungen gelten als Wartungsfugen resp. Verklebungen und müssen vom Kunden regelmässig überprüft und wenn nötig ersetzt werden, wofür Calisswiss keine Gewährleistung übernimmt.

Für vom Kunden eingebrachte oder zur Verfügung gestellte Materialien oder für Gegenstände, welche auf Wunsch des Kunden bei oder in Waren von Calisswiss eingebaut oder sonst wie verwendet werden, oder für vom Kunden selbst ausgeführte Arbeiten, wird, auch hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Waren von Calisswiss, jegliche Gewährleistung und Haftung wegbedungen.

Bei der Umsetzung von Kundenwünschen, welche von den Empfehlungen von Calisswiss abweichen, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

Von der Gewährleistung ausgeschossen ist auch die normale Abnützung sowie die Folgen unsachgemässer Behandlung oder Beschädigung durch den Kunden oder Drittpersonen.

Bei Mängeln aufgrund nicht durchgeführter, nicht zureichender oder falscher Reinigung, Wartung oder Inspektion durch den Kunden, lehnt Calisswiss jegliche Gewährleistung ab.

Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung von Calisswiss nach der SIA-Norm 118 und beträgt bei rechtzeitig gerügten Mängeln zwei Jahre für offene Mängel und fünf Jahre für verdeckte Mängel (Beweislast beim Bauherrn). Bei verwendeten Produkten Dritter richtet sich die Gewährleistungspflicht nach dessen Angaben.

Es liegt im Ermessen von Calisswiss, die Gewährleistung durch kostenlose Reparatur oder durch gleichwertigen Ersatz zu erbringen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

9. Haftung

Calisswiss schliesst jede Haftung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, sowie Schadenersatzansprüche gegen Calisswiss und allfällige Hilfspersonen und Erfüllungsgehilfen aus. Calisswiss haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden und Mangel-folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden des Kunden oder von Dritten. Vorbehalten bleibt eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung, beispielsweise für grobe Fahrlässigkeit oder rechtswidrige Absicht.

Bei Schäden aufgrund nicht durchgeführter, nicht zureichender oder falscher Reinigung, Wartung oder Inspektion durch den Kunden, lehnt Calisswiss jegliche Haftung ab.

10. Weitere Bestimmungen

Soweit diese AGB sowie die Merkblätter, Ausführungsbedingungen und Hinweise keine Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen der einschlägigen SIA-Normen, insbesondere der SIA-Norm 118 und ergänzend diejenigen des Schweizerischen Obligationenrechts.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventuellen Lücken der Regelung.

Im Falle von Streitigkeiten kommt ausschliesslich materielles Schweizer Recht unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen zur Anwendung.

Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz, soweit das Gesetz keine zwingenden Gerichtsstände vorsieht.

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